§ 10
Für Zwangs- und Ordnungsstrafen, die gegen Parteienvertreter, ausgenommen Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, verhängt werden, haftet der Vertretene.
§ 10
Für Zwangs- und Ordnungsstrafen, die gegen Parteienvertreter, ausgenommen Notare, Rechtsanwälte und Wirtschaftstreuhänder, verhängt werden, haftet der Vertretene.