§ 10 Ausbildungs- und Prüfungsordnung für die medizinisch-technischen Dienste

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1993

B. Besondere Bestimmungen

Physikotherapeutischer Dienst

§ 10

(1) § 10.Die Ausbildung an Schulen für den physikotherapeutischen Dienst hat eine grundlegende Kenntnis der Ausführung physikalischer Behandlungen sowie ein ausreichendes Verständnis für die diagnostischen und therapeutischen Maßnahmen auf diesem Gebiete zu vermitteln. Die Ausbildung hat darauf abzuzielen, die Schüler(innen) durch theoretischen und praktischen Unterricht so weit in allen elektrotherapeutischen Behandlungen, ferner in der Thermo-, Photo-, Hydro- und Balneotherapie sowie in der Mechanotherapie (Heilgymnastik, Massage und Ultraschallbehandlung) zu unterweisen, daß sie bei Ausübung ihres Berufes als diplomierte Assistenten (Assistentinnen) für physikalische Medizin allen ärztlichen Anordnungen voll nachkommen können. Das Lehrziel in den einzelnen Unterrichtsfächern ist auf dieses Ausbildungsziel auszurichten.

(2) Die theoretische Ausbildung, im physikotherapeutischen Dienst hat die in der Anlage 1, Teil A angeführten Unterrichtsfächer zu enthalten.