§ 10 APSG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1992

Sonstige Bezüge

§ 10

§ 10. Der Arbeitnehmer behält den Anspruch auf sonstige, insbesondere einmalige Bezüge im Sinne des § 67 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes 1988, BGBl. Nr. 400, in den Kalenderjahren, in denen er den Präsenz(Zivil)dienst antritt oder beendet, in dem Ausmaß, das dem um die Dauer des Präsenz(Zivil)dienstes verkürzten Kalenderjahr entspricht.