§ 109
Bestehende Entwicklungsprogramme, Änderung von Raumordnungsprogrammen
(1) Auf Entwicklungsprogramme nach dem Tiroler Raumordnungsgesetz 1984, LGBl. Nr. 4, zuletzt geändert durch das Gesetz LGBl. Nr. 76/1990, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes aufgrund des § 106 Abs. 1 des Tiroler Raumordnungsgesetzes 1994 als Raumordnungsprogramme gegolten haben, sind die Bestimmungen dieses Gesetzes anzuwenden, soweit im Abs. 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Die in der Anlage I zu § 1 Abs. 2 des allgemeinen Entwicklungsprogrammes für Einkaufszentren, LGBl. Nr. 22/1992, festgelegten Kernzonen gelten als Kernzonen im Sinn des § 8 Abs. 3.
(3) Kernzonen, die nach § 8 Abs. 3 dritter Satz dieses Gesetzes in der Fassung LGBl. Nr. 93/2001 festgelegt worden sind, bleiben aufrecht. Sie dürfen nur bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 8 Abs. 3 erweitert werden.
(4) Im Fall der Änderung von Raumordnungsprogrammen, die am 30. Juni 2011 in Geltung stehen, entfällt die Verpflichtung nach § 9 Abs. 6 in Verbindung mit § 10 Abs. 5 zur Bekanntmachung der planlichen Darstellungen im Internet.
30.06.2011
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