§ 109 StPO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1994

III. Einstellung oder Schließung der Voruntersuchung

§ 109

(1) § 109.Die Voruntersuchung ist durch Verfügung des Untersuchungsrichters einzustellen, sobald der Ankläger das Begehren nach strafgerichtlicher Verfolgung zurückzieht oder erklärt, daß er keinen Grund zur weiteren gerichtlichen Verfolgung finde (§ 112).

(2) Außer diesem Fall kann die Voruntersuchung nur durch Beschluß des Untersuchungsrichters oder des Gerichtshofes zweiter Instanz eingestellt werden. Gegen einen Beschluß des Untersuchungsrichters, mit dem über die Einstellung der Voruntersuchung entschieden wird, steht dem Beschuldigten und dem Ankläger die binnen vierzehn Tagen einzubringende Beschwerde an den Gerichtshof zweiter Instanz zu. Die Beschwerde des Anklägers hat aufschiebende Wirkung.