§ 109 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 07.2.1969

Lehranzeige
§ 109

(1) Im Falle der Heimlehre bedarf es keines schriftlichen Lehrvertrages. Das Lehrverhältnis ist jedoch vom Lehrherrn der Behörde mittels Lehranzeige anzuzeigen. Die in vierfacher Ausfertigung zu übermittelnde schriftliche Lehranzeige muß enthalten

  1. a) die Bezeichnung des Ausbildungszweiges und des Lehrbetriebes,
  2. b) den Namen, das Geburtsdatum und den Wohnort des Lehrherrn und des Lehrlings,
  3. c) den Beginn der Lehrzeit,
  4. d) einen Hinweis auf die nach diesem Gesetz wesentlichen Pflichten des Lehrherrn und des Lehrlings,
  5. e) die Unterschrift des Lehrherrn.

(2) Im übrigen gelten sinngemäß die Bestimmungen des § 108 Abs. 4.

20.09.2018

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