§ 109 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

§ 109. Sondermitteilung

(1) Jeder Aktionär, der eine Aktie bei der Gesellschaft hinterlegt, kann verlangen, daß ihm die Einberufung der Hauptversammlung und die Gegenstände der Verhandlung, sobald sie veröffentlicht werden, durch eingeschriebenen Brief mitgeteilt werden. Die gleiche Mitteilung kann er über die in der Versammlung gefaßten Beschlüsse verlangen.

(2) Diese Rechte haben die Aufsichtsratsmitglieder, auch wenn sie nicht Aktionäre sind.