2. Unterabschnitt: Durchführung
Aufwertungszahl
§ 108a.
(1) Die Aufwertungszahl eines Kalenderjahres gemäß § 108 Abs. 2 ist durch Teilung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage des zweitvorangegangenen Kalenderjahres (Ausgangsjahr) durch die durchschnittliche Beitragsgrundlage des drittvorangegangenen Kalenderjahres (Vergleichsjahr) zu errechnen. Die Berechnung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage ist gemäß Abs. 2, 3 und 4 vorzunehmen. Die Aufwertungszahl ist auf drei Dezimalstellen zu runden.
(2) Zur Ermittlung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage eines Jahres sind alle Versicherungstage von Pflichtversicherten – ausgenommen die im § 4 Abs. 4 genannten Personen – eines Jahres, für die eine Tagesbeitragsgrundlage vorgesehen ist, für alle Versicherten sowie getrennt nach Arbeitern und Angestellten in die Lohnstufen (§ 46 Abs. 2 bis 5) einzureihen. Der Hauptverband hat bei Erreichen eines Auswertungsgrades der Beitragsgrundlagen von 99 vH für das Ausgangsjahr diese Einreihung für das Ausgangsjahr, das Vergleichsjahr und das dem Vergleichsjahr vorangegangene Jahr auf Grund der Daten der Versicherungsdatei durchzuführen. Die Einreihung ist aber auf jeden Fall so rechtzeitig durchzuführen, daß sie dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales am 15. Juni eines jeden Jahres zur Verfügung steht.
(3) Zur Feststellung der durchschnittlichen Beitragsgrundlage (Abs. 1) ist die Zahl der in jeder Lohnstufe eingereihten Versicherungstage mit dem Tageswert (§ 46 Abs. 4) dieser Lohnstufe zu vervielfachen.
(4) Die durchschnittliche Beitragsgrundlage des Vergleichs- bzw. Ausgangsjahres ist der Betrag, der sich aus der Summe der nach Abs. 3 errechneten Beträge für alle Lohnstufen im Vergleichsjahr bzw. im Ausgangsjahr, geteilt durch die Summe der im Vergleichsjahr bzw. im Ausgangsjahr in diese Lohnstufen eingereihten Versicherungstage ergibt. Die durchschnittliche Beitragsgrundlage ist auf Groschen zu runden.
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Anm. 1: Aufwertungszahl
- gemäß BGBl. Nr. 476/1985 für 1986: 1,041
- gemäß BGBl. Nr. 564/1986 für 1987: 1,041
- gemäß BGBl. Nr. 598/1987 für 1988: 1,031
- gemäß BGBl. Nr. 583/1988 für 1989: 1,026
- gemäß BGBl. Nr. 583/1989 für 1990: 1,025
- gemäß BGBl. Nr. 741/1990 für 1991: 1,043
- gemäß BGBl. Nr. 676/1991 für 1992: 1,055
- gemäß BGBl. Nr. 740/1992 für 1993: 1,061
- gemäß BGBl. Nr. 889/1993 für 1994: 1,060
- gemäß BGBl. Nr. 1026/1994 für 1995: 1,050
- gemäß BGBl. Nr. 808/1995 für 1996: 1,043
- gemäß BGBl. Nr. 732/1996 für 1997: 1,039
- gemäß BGBl. II Nr. 431/1997 für 1998: 1,024)
Zuletzt aktualisiert am
19.04.2024
Gesetzesnummer
10008147
Dokumentnummer
NOR12113472
alte Dokumentnummer
N6199750531L