§ 108 NÖ LAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2015

Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben

5.2.9.2 Kinder

Begriff

§ 108

(1) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige

  1. 1. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder
  2. 2. bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.

(2) Für Minderjährige (Abs. 1 Z 1), die die Schulpflicht beendet haben und

  1. 1. in einem Lehrverhältnis oder
  2. 2. im Rahmen eines Ferialpraktikums oder
  3. 3. im Rahmen eines Pflichtpraktikums

09.12.2014

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