Bei vor dem 1.1.2015 geänderten Rechtsvorschriften wird als Inkrafttretensdatum der Erfassungsstichtag 1.1.2015 angegeben
5.2.9.2 Kinder
Begriff
§ 108
(1) Kinder im Sinne dieses Gesetzes sind Minderjährige
- 1. bis zur Vollendung des 15. Lebensjahres oder
- 2. bis zur späteren Beendigung der Schulpflicht.
(2) Für Minderjährige (Abs. 1 Z 1), die die Schulpflicht beendet haben und
- 1. in einem Lehrverhältnis oder
- 2. im Rahmen eines Ferialpraktikums oder
- 3. im Rahmen eines Pflichtpraktikums
- beschäftigt werden, gelten die Bestimmungen für Jugendliche.
09.12.2014
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