§ 108 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1997

§ 108.

(1) Verschlußbrennereien, die am 1. Jänner 1995 berechtigt waren, als landwirtschaftliche Verschlußbrennereien oder Melassebrennereien Alkohol an die Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols abzuliefern, können Alkohol selbst oder durch andere in einem dem Jahresdurchschnitt (Abs. 2) entsprechenden Anteil an der Jahresmenge (Abs. 3) aus inländischen alkoholbildenden stärkehaltigen Stoffen oder inländischen Rübenstoffen gewinnen. Wird der Anteil an einer Jahresmenge durch eine andere Verschlußbrennerei gewonnen, so kann er bis zum Ablauf des Kalenderjahres 2000 ausgenützt werden.

(2) Als Jahresdurchschnitt gilt der Durchschnitt jener Alkoholmengen, die auf Grund regelmäßiger Brennrechte in den Betriebsjahren 1992/93 und 1993/94 hergestellt, sowie von Brennereien als Anteile am Bedarf der Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols im Kalenderjahr 1995 an diese abgeliefert wurden. Anteile von gewerblichen Verschlußbrennereien werden den landwirtschaftlichen Verschlußbrennereien zugeordnet, auf welche die Anteile übertragen wurden. Übertragungen von Anteilen am Bedarf der Verwertungsstelle des Österreichischen Alkoholmonopols und Befreiungen vom Überbrandabzug sind bei Melassebrennereien zu berücksichtigen.

(3) Das Bundesministerium für Finanzen stellt für landwirtschaftliche Verschlußbrennereien und Melassebrennereien Alkoholmengen unter Beachtung der Erzeugerpreisregelungen des Abs. 5 als Jahresmengen fest, die nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen mit finanzieller Stützung des Bundes im Jahr

  1. a) 1997 von höchstens 120 Millionen Schilling,
  2. b) 1998 von höchstens 100 Millionen Schilling,
  3. c) 1999 von höchstens 80 Millionen Schilling,
  4. d) 2000 von höchstens 60 Millionen Schilling,

(4) Das Bundesministerium für Finanzen zahlt an die im Abs. 1 bezeichneten Betriebe jene Teile der in Abs. 3 angeführten Stützung, welche auf sie als Anteil an der für sie maßgeblichen Jahresmenge entfallen. Wenn die im Abs. 1 bezeichneten Betriebe ein Unternehmen gründen, das als Erzeugergemeinschaft die Vermarktung des hergestellten Alkohols zum Gegenstand hat, zahlt das Bundesministerium für Finanzen die im ersten Satz angeführte Stützung in monatlichen Teilbeträgen an dieses Unternehmen. Bei Verkauf des Alkohols ist vorzusorgen, daß das Preisniveau der Europäischen Gemeinschaft nicht durch unüblich niedrige Verkaufspreise gestört wird.

(5) Das Bundesministerium für Finanzen setzt für Zwecke der Alkoholverrechnung Erzeugerpreise für Rohspiritus aus

  1. a) landwirtschaftlichen Verschlußbrennereien fest, die davon ausgehen, daß jede Brennerei jährlich 3 000 hl A aus dem billigsten stärkehaltigen Rohstoff herstellt. Degressive Zuschläge können festgesetzt werden, soweit Kartoffeln als Rohstoff eingesetzt werden. Abschläge sind festzusetzen, soweit eine Erzeugung von Alkohol nicht den Produktions- und Vermarktungsbedingungen unterworfen sein soll.
  2. b) Melassebrennereien fest, die davon ausgehen, daß Alkohol aus diesen Brennereien im Jahr
  1. ba) 1997 im Ausmaß von 11 500 hl A,
  2. bb) 1998 im Ausmaß von 21 500 hl A,
  3. bc) 1999 im Ausmaß von 26 500 hl A,
  4. bd) 2000 im Ausmaß von 30 000 hl A,

(6) Das Bundesministerium für Finanzen kann alle Umstände, die für die Entwicklung der Kosten der Herstellung, der Lagerung, des Transportes und des Vertriebs von Alkohol aus den in Abs. 4 genannten Betrieben von Bedeutung sind, erheben. Es kann für diesen Zweck in den Betrieben Prüfungen vornehmen, Auskunft verlangen und Nachschau halten.

Schlagworte

Erzeugungskosten, Lagerkosten, Transportkosten, Reinigungskosten,

Produktionsbedingung

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12055430

alte Dokumentnummer

N3199657304J