§ 1082
Ist die Probezeit durch Verabredung nicht bestimmt worden, so wird sie bey beweglichen Sachen auf drey Tage, bey unbeweglichen aber auf ein Jahr angenommen.
§ 1082
Ist die Probezeit durch Verabredung nicht bestimmt worden, so wird sie bey beweglichen Sachen auf drey Tage, bey unbeweglichen aber auf ein Jahr angenommen.