§ 107c LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.6.2000

Brandschutz- und Explosionsschutzmaßnahmen
§ 107c*)

(1) Dienstgeber müssen geeignete Vorkehrungen treffen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle des Brandes eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer zu vermeiden. Sie haben weiters geeignete Maßnahmen zu treffen, die zur Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer erforderlich sind.

(2) Bei der Festlegung der Vorkehrungen und Maßnahmen gemäß Abs. 1 sind insbesondere die Art der Arbeitsvorgänge und Arbeitsverfahren, die Arbeitsstoffe und Arbeitsweise, allfällige Lagerungen und der Umfang und die Lage des Betriebes zu berücksichtigen, um das Entstehen eines Brandes und im Falle eines solchen eine Gefährdung des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer möglichst zu vermeiden.

(3) Erforderlichenfalls müssen Arbeitsstätten mit Blitzschutzanlagen versehen sein. Weiters hat der Dienstgeber erforderlichenfalls Vorkehrungen für eine Alarmierung und den Einsatz der Feuerwehr, z.B. durch Brandmelder und Alarmanlagen, zu treffen sowie Personen zu bestellen, die für die Brandbekämpfung und Evakuierung der Dienstnehmer zuständig sind.

(4) Es müssen ausreichende und geeignete Feuerlöschmittel, -geräte und -anlagen vorhanden sein. Diese müssen den anerkannten Regeln der Technik, insoweit diese auch dem Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer dienen, entsprechen. Sie müssen gut sichtbar und dauerhaft gekennzeichnet sein. Mit der Handhabung der Feuerlöschgeräte muss eine für wirksame Brandschutzmaßnahmen ausreichende Zahl von Dienstnehmern vertraut sein.

(5) Mittel, Geräte und Anlagen nach Abs. 4 sowie allfällige Brandmelder und Alarmanlagen sind nachweislich in regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, von einer geeigneten, fachkundigen Person auf ihren ordnungsgemässen Zustand zu prüfen. In regelmäßigen Zeitabständen, mindestens jedoch alle zwei Jahre, sind im erforderlichen Umfang Einsatzübungen durchzuführen. Die Land- und Forstwirtschaftsinspektion kann anordnen, in welchen Fällen in geringeren Zeitabständen als zwei Jahren Prüfungen oder Einsatzübungen durchzuführen sind.

*) Fassung LGBl.Nr. 26/2000

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