§ 107 LFG

Zukünftige FassungIn Kraft seit 01.9.2026

Bescheid über die Beförderungsbewilligung

§ 107.

(1) Wenn die in § 106 bezeichneten Voraussetzungen gegeben sind, ist die Beförderungsbewilligung im Rahmen des Antrages zu erteilen. Dies hat durch schriftlichen Bescheid zu geschehen, andernfalls leidet die Bewilligung an einem mit Nichtigkeit bedrohten Fehler.

(2) Im Bescheid über die Beförderungsbewilligung sind zu bestimmen

  1. 1. der Umfang der Berechtigung einschließlich des Flugbereiches,
  2. 2. unter Berücksichtigung des Bedarfes ein angemessener Zeitraum, innerhalb dessen die Betriebsaufnahmebewilligung oder ein Luftverkehrsbetreiberzeugnis gemäß den anzuwendenden unionsrechtlichen oder nationalen Bestimmungen beantragt oder eine Erklärung über die Fähigkeit und Mittel zur Erfüllung der Verantwortlichkeiten abgegeben werden muss, und
  3. 3. Bedingungen und Auflagen, soweit sie im Interesse der Verkehrssicherheit und unter Bedachtnahme auf die Verkehrsaufgaben des Unternehmens erforderlich sind.

Zuletzt aktualisiert am

30.07.2026

Gesetzesnummer

10011306

Dokumentnummer

NOR40280154

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