§ 107
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
(1) Gegen die Versäumung einer Frist oder einer mündlichen Verhandlung ist auf Antrag des Beschuldigten durch die Dienststrafkammer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn der Beschuldigte nachweist, daß ihm die Einhaltung der Frist oder das Erscheinen bei der Verhandlung ohne sein Verschulden durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis unmöglich war.
(2) Der Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand muß binnen einer Woche nach Wegfall des Hindernisses bei der Dienststrafkammer gestellt werden. Im Falle der Versäumung einer Frist hat der Beschuldigte die versäumte Handlung gleichzeitig mit dem Wiedereinsetzungsantrag nachzuholen.
(3) Gegen die Versäumung der Frist zur Stellung des Wiedereinsetzungsantrages findet keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand statt. Gegen die Ablehnung eines Antrages auf Wiedereinsetzung steht dem Antragsteller binnen zwei Wochen das Recht der Berufung an die Dienststrafberufungskammer zu. Gegen die Bewilligung der Wiedereinsetzung ist kein Rechtsmittel zulässig.
(4) Durch die Bewilligung der Wiedereinsetzung tritt das Verfahren in die Lage zurück, in der es sich vor dem Eintritt der Versäumung befunden hat.
24.10.2017
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