§ 107 LAO 2000

Alte FassungIn Kraft seit 17.5.2000

§ 107

Verkehr in den Betrieben

(1) Für Straßen ohne öffentlichen Verkehr sowie für den sonstigen Verkehr im Bereich von Betrieben sind die für den öffentlichen Verkehr geltenden Sicherheitsvorschriften und Kennzeichnungen soweit sinngemäß anzuwenden, als diese die Sicherheit des Verkehrs betreffen. In der Verordnung nach § 132 ist festzulegen, welche Maßnahmen zu treffen sind, um den Verkehr innerhalb der Betriebe mit entsprechender Umsicht abzuwickeln, damit ein möglichst wirksamer Schutz des Lebens und der Gesundheit der Dienstnehmer erreicht wird. Durch Verordnung können insoweit Ausnahmen von den genannten Sicherheitsvorschriften getroffen werden, als dies für bestimmte Gruppen von den Wegen, wie insbesondere von Forstwegen, mit Rücksicht auf zwingende betriebliche Notwendigkeiten unbedingt geboten scheint. Für Fahrzeuge gelten die Bestimmungen des § 114 Abs. 5 sinngemäß.

(2) Zum Lenken motorisch angetriebener Fahrzeuge dürfen nur solche Dienstnehmer herangezogen werden, die eine hiefür notwendige Eignung und Ausbildung nachweisen.

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