§ 1.0
6 Benutzung der Wasserstraße
- Länge, Breite, Höhe, Tiefgang und Geschwindigkeit der Fahrzeuge, Verbände und Schwimmkörper müssen den Gegebenheiten der Wasserstraße und ihrer Anlagen angepasst sein. In Österreich haben Fahrzeuge, die auf Grund ihres Tiefgangs nicht die gesamte gekennzeichnete Fahrwasserbreite nutzen können, die durch Binnenschifffahrtsinformationsdienste auf www.doris.bmvit.gv.at bekannt gegebenen Fahrwassertiefen im Rahmen der allgemeinen Sorgfaltspflicht und insbesondere bei der Planung und Kommunikation des Begegnens und Überholens zu berücksichtigen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2023
Gesetzesnummer
20010569
Dokumentnummer
NOR40212723
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