§ 106 L-BG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2006

Erschwerniszulage

§ 106

(1) Dem Beamten, der seinen Dienst unter besonderen körperlichen Anstrengungen oder sonstigen besonders erschwerten Umständen verrichten muss, gebührt eine Erschwerniszulage. Beziehern der Spitalsärztezulage gebührt keine Erschwerniszulage.

(2) Bei der Bemessung der Erschwerniszulage ist auf die Art und das Ausmaß der Erschwernis angemessen Rücksicht zu nehmen.

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