§ 106 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.1998

22. Abschnitt

Schutz der Selbstverwaltung

§ 106

Parteistellung der Gemeinde

Im aufsichtsbehördlichen Verfahren einschließlich des auf Grund einer Vorstellung eingeleiteten Verfahrens hat die Gemeinde Parteistellung. Sie ist berechtigt, nach Erschöpfung des Instanzenzuges vor dem Verwaltungsgerichtshof (Art. 131 und 132 B-VG) und vor dem Verfassungsgerichtshof (Art. 144 B-VG) Beschwerde zu führen. Der Bescheid der Landesregierung in einem aufsichtsbehördlichen Verfahren hat einen Hinweis auf die Möglichkeiten dieser Beschwerdeführung einschließlich eines Hinweises auf die hiebei einzuhaltenden Fristen zu enthalten.

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