§ 106 BAO

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1983

§ 106

Zustellungen im Ausland, die nicht gemäß § 11 Zustellgesetz bewirkt werden können, sind mittels eingeschriebenen Briefes gegen Rückschein zu bewirken. Ist in dem betreffenden Staat ein Rückschein bei eingeschriebenen Briefen nicht zulässig, so gilt die Zustellung als vollzogen, sobald nach dem Tag der Aufgabe zur Post die doppelte Zeit des regelmäßigen Postenlaufes verstrichen ist.