§ 106 AußStrG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2010

Befragung des Jugendwohlfahrtsträgers

§ 106.

Der Jugendwohlfahrtsträger kann vor Verfügungen über Pflege und Erziehung oder über das Recht auf persönlichen Verkehr sowie vor der Genehmigung von Vereinbarungen über diese Angelegenheiten gehört werden.