Widerruf der Anerkennung
§ 105.
(1) Die Kammer der Wirtschaftstreuhänder hat eine durch Anerkennung erteilte Berechtigung zur Ausübung eines Wirtschaftstreuhandberufes zu widerrufen, wenn eine der Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
(2) Vor Widerruf einer Anerkennung hat die Kammer der Wirtschaftstreuhänder die Gesellschaft aufzufordern, einen den Widerruf begründenden Umstand innerhalb einer Frist von sechs Monaten, in den Fällen des § 65 Abs. 1 Z 6 und § 70 Abs. 1 Z 6 unverzüglich, zu beseitigen.
(3) Über den Widerruf ist ein schriftlicher Bescheid zu erlassen.
(Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 121/2013)
Fassung zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 121/2013
Zuletzt aktualisiert am
18.09.2017
Gesetzesnummer
10005162
Dokumentnummer
NOR40152525