§ 105 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 10.2.1978

Rechtshilfe
§ 105

Alle Behörden sowie die gesetzlichen Interessenvertretungen der Dienstgeber und Dienstnehmer haben die Land- und Forstwirtschaftsinspektion bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

30.10.2018

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