§ 105 ASchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Prüfung

§ 105.

(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die die Prüfung im Sinne des § 17 Abs. 2 regelt, gilt für die Prüfung von elektrischen Anlagen, Arbeitsmitteln und Gegenständen der persönlichen Schutzausrüstung § 90 Abs. 2 und 4 der Allgemeinen Arbeitnehmerschutzverordnung (AAV), BGBl. Nr. 218/1983, mit der Maßgabe als Bundesgesetz, daß die Prüfungen von Ziviltechnikern des hiefür in Betracht kommenden Fachgebietes oder fachkundigen Personen des Technischen Überwachungsvereins oder sonstigen geeigneten, fachkundigen und hiezu berechtigten Personen durchzuführen sind.

(2) Abs. 1 gilt nicht für Abnahmeprüfungen und wiederkehrende Prüfungen betreffend Arbeitsmittel, die auf Grund der gemäß § 109 weitergeltenden Bestimmungen durchzuführen sind.