§ 105 AlkStG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Tritt gleichzeitig mit dem Vertrag über den Beitritt Österreichs zur Europäischen Union in Kraft (vgl. § 116 Abs. 1).

Reinigen von Alkohol

§ 105.

(1) Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, darf Alkohol außerhalb des Monopolbetriebs nur in Steuerlagern im Rahmen der Betriebsbewilligung bis zu einem Grad gewonnen oder einer Reinigung unterzogen werden, daß die kennzeichnenden Eigenschaften des zu seiner Gewinnung verwendeten Rohstoffs in ausreichendem Maße erkennbar sind.

(2) Der Bundesminister für Finanzen kann das Gewinnen oder Reinigen von Alkohol über das Ausmaß des Abs. 1 hinaus in einem Steuerlager bewilligen, wenn

  1. 1. dafür ein wirtschaftliches Bedürfnis besteht und
  2. 2. nicht zu erwarten ist, daß die Absatzsituation der Verwertungsstelle dadurch empfindlich gestört wird.

Zuletzt aktualisiert am

12.01.2022

Gesetzesnummer

10004876

Dokumentnummer

NOR12053433

alte Dokumentnummer

N3199423611L