§ 104 LwSchuG 2012

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2012

§ 104

Mitwirkung der Schule an der Erziehung

(1) Im Rahmen der Mitwirkung der Schule an der Erziehung der Schüler hat der Lehrer ergänzend zu seiner Unterrichtsarbeit nach § 79 die der Erziehungssituation angemessenen persönlichkeits- und gemeinschaftsbildenden Erziehungsmittel anzuwenden, die insbesondere Anerkennung, Aufforderung oder Zurechtweisung sein können. Diese Maßnahmen können auch vom Klassenvorstand, vom Abteilungsvorstand, vom pädagogischen Leiter, vom Schul- oder Heimleiter sowie von Erziehern ausgesprochen werden.

(2) Körperliche Züchtigung, beleidigende Äußerungen und Kollektivstrafen sind verboten.

16.08.2012

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