§ 104
Dienststrafberufungskammer
(1) Über die Berufung gegen die Ablehnung der Einleitung oder gegen die Einstellung des Dienststrafverfahrens oder gegen ein Erkenntnis der Dienststrafkammer hat die Dienststrafberufungskammer für Landesbeamte zu entscheiden. Sie besteht aus einem rechtskundigen Landesbeamten, der mindestens der Dienstklasse VII angehört, als Vorsitzenden, einem Richter, einem weiteren rechtskundigen Landesbeamten, einem Landesbeamten jener Verwendungsgruppe, der der Beschuldigte angehört und einem von der Personalvertretung der Landesbediensteten vorgeschlagenen Landesbeamten. Die Landesregierung hat den Richter und dessen Ersatzmann mit Zustimmung des Präsidenten des Landesgerichtes Feldkirch aus dem Kreis der Richter des Sprengels des Landesgerichtes Feldkirch zu bestellen. Auf die Dienststrafberufungskammer finden im übrigen die Bestimmungen des § 96 Abs. 2 bis 5 sinngemäß Anwendung.
(2) Die Dienststrafberufungskammer hat ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden:
- a) wenn die Berufung unzulässig ist oder verspätet eingebracht oder von einer Person erhoben wurde, der das Berufungsrecht nicht zusteht;
- b) wenn sie eine Ergänzung der Untersuchung für nötig hält; in diesem Falle ist die Durchführung der Dienststrafkammer aufzutragen;
- c) wenn wesentliche Mängel des Verfahrens seine Wiederholung in erster Instanz erforderlich machen; in diesem Falle ist das angefochtene Erkenntnis aufzuheben und die Sache an die Dienststrafkammer zurückzuverweisen;
- d) wenn eine Berufung nur die Entscheidung über den Kostenersatz betrifft.
(3) Ist keiner der in Abs. 2 vorgesehenen Fälle gegeben, so hat der Vorsitzende der Dienststrafberufungskammer den Tag der mündlichen Verhandlung zu bestimmen. Für das weitere Verfahren sind die Vorschriften über das Verfahren vor der Dienststrafkammer sinngemäß anzuwenden.
(4) Hat nur der Beschuldigte Berufung erhoben, so darf die von der Dienststrafkammer verhängte Strafe im Berufungsverfahren nicht verschärft werden.
24.10.2017
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