§ 104 K-AGO

Alte FassungIn Kraft seit 06.10.1998

§ 104

Genehmigungsvorbehalte

(1) Der Genehmigung der Landesregierung bedürfen nachstehende Rechtsgeschäfte der Gemeinde:

  1. a) die Aufnahme von Darlehen und der Abschluß von Leasingverträgen, ausgenommen für Angelegenheiten der laufenden Verwaltung;
  2. b) die Übernahme von Bürgschaften und sonstigen Haftungen;
  3. c) die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Gemeindevermögen, das ganz oder teilweise mit Landesmitteln oder mit Bedarfszuweisungen erworben wurde;
  4. d) die Errichtung von Kapitalgesellschaften einschließlich der Änderung von Gesellschaftsverträgen sowie der Beitritt zu Kapitalgesellschaften.

(2) Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 1 lit. a fallen nicht Darlehen, die vom Bund, vom Land oder von einem von ihnen eingerichteten Fonds zu Förderungszwecken gewährt werden.

(3) Unter die Genehmigungspflicht nach Abs. 1 lit. c fallen nicht:

  1. a) die Abschreibung von Trennstücken gemäß §§ 13 bis 22 des Liegenschaftsteilungsgesetzes, BGBl Nr 3/1930, in der geltenden Fassung, auf Grund eines Anmeldungsbogens (einer Beurkundung) der Vermessungsbehörde;
  2. b) die Einräumung einer Dienstbarkeit der Errichtung, der Erhaltung und des Betriebes von Leitungen, die dem Fernmeldewesen oder der Energieversorgung dienen, auf gemeindeeigenen Grundstücken.

(4) Die Genehmigung ist zu versagen, wenn durch das beabsichtigte Rechtsgeschäft gesetzliche Bestimmungen verletzt werden oder wenn das beabsichtigte Rechtsgeschäft für die Gemeinde mit einer unverhältnismäßig hohen Belastung verbunden ist und wenn im Fall des Abs. 1 lit. c die Veräußerung oder Belastung von unbeweglichem Vermögen den öffentlichen Interessen zuwiderlaufen würde, die zur Beistellung von Landesmitteln oder von Bedarfszuweisungen für den Erwerb dieses unbeweglichen Vermögens geführt haben. Eine unverhältnismäßig hohe Belastung liegt jedenfalls vor, wenn durch das Zustandekommen des Rechtsgeschäftes infolge einer dauernden Schmälerung des Gemeindevermögens die Erfüllung der Aufgaben der Gemeinde nicht mehr gewährleistet wäre. In den Fällen des Abs. 1 lit. d ist die Genehmigung zu versagen, wenn die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit, Sparsamkeit und Zweckmäßigkeit nicht gewahrt sind; dies ist insbesondere der Fall, wenn die Leistungen der Gemeinde nicht in einem angemessenen Verhältnis zur Leistungsfähigkeit der Gemeinde und zum voraussichtlichen Bedarf stehen.

(5) Genehmigungspflichtige Rechtsgeschäfte der Gemeinde (Abs. 1) einschließlich von Maßnahmen der Gemeinde nach Abs. 1 lit. d werden erst mit der Genehmigung der Landesregierung rechtswirksam. Der Umstand, daß ein Rechtsgeschäft der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedarf, und die im vorstehenden daran geknüpfte Rechtsfolge sind in jeder über ein solches Rechtsgeschäft verfaßten Urkunde anzuführen. Eine grundbücherliche Einverleibung eines der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürftigen Rechtsgeschäftes nach Abs. 1 ist nur zulässig, wenn die aufsichtsbehördliche Genehmigung vorliegt. Eine in Erfüllung eines nach Abs. 1 der aufsichtsbehördlichen Genehmigung bedürftigen Rechtsgeschäftes durchgeführte Übergabe ist rechtsunwirksam, solange die Genehmigung nicht erteilt ist.

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