§ 104 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 09.7.2019

Personal- und Sachaufwand

§ 104.

(1) Für die Sacherfordernisse der Bundesdisziplinarbehörde und für die Besorgung ihrer Kanzleigeschäfte hat das Bundesministerium für öffentlichen Dienst und Sport aufzukommen.

(2) Die Bundesministerin oder der Bundesminister für öffentlichen Dienst und Sport hat für die Verhandlungen vor der Bundesdisziplinarbehörde geeignete Schriftführerinnen und Schriftführer beizustellen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

20.01.2021

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40215905