§ 104 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1994

§ 104. Entlastung

(1) Die Hauptversammlung beschließt alljährlich in den ersten acht Monaten des Geschäftsjahrs über die Entlastung der Mitglieder des Vorstands und der Mitglieder des Aufsichtsrats.

(2) Die Verhandlung über die Entlastung ist mit der Verhandlung über die Gewinnverteilung (§ 126) zu verbinden. Der Vorstand hat den Jahresabschluß mit dem Bericht des Aufsichtsrats (§ 96) der Hauptversammlung vorzulegen. § 125 Abs. 5 über die Auflegung des Jahresabschlusses gilt sinngemäß.

(3) (Anm.: Aufgehoben durch Art. I Z 6, BGBl. Nr. 371/1982.)