Teilzeitbeschäftigung der Adoptiv- oder Pflegemutter
§ 103m
Die §§ 103f bis 103l gelten auch für eine Adoptiv- oder Pflegemutter mit der Maßgabe, dass die Teilzeitbeschäftigung frühestens mit der Annahme oder der Übernahme des Kindes beginnen kann. Beabsichtigt die Dienstnehmerin die Teilzeitbeschäftigung zum frühesten möglichen Zeitpunkt, hat sie dies dem Dienstgeber einschließlich Beginn, Dauer, Ausmaß und Lage unverzüglich bekannt zu geben. § 103h Abs. 1 ist weiters mit der Maßgabe anzuwenden, dass anstelle des Ausdrucks „der Vater“ der Ausdruck „der andere Elternteil“ tritt.
12.02.2015
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