§ 103 LLDG 1985

Alte FassungIn Kraft seit 01.3.1998

Disziplinarerkenntnis

§ 103.

(1) Die Disziplinarkommission hat bei der Beschlußfassung über das Disziplinarerkenntnis nur auf das, was in der mündlichen

Verhandlung vorgekommen ist, sowie auf eine allfällige Stellungnahme des Beschuldigten gemäß § 102a Abs. 3 Rücksicht zu nehmen.

(2) Das Disziplinarerkenntnis hat auf Schuldspruch oder auf Freispruch zu lauten und im Falle eines Schuldspruches, sofern nicht nach § 81 Abs. 3 oder § 91 von einem Strafausspruch abgesehen wird, die Strafe festzusetzen.

(3) Eine schriftliche Ausfertigung des Disziplinarerkenntnisses ist den Parteien längstens innerhalb von zwei Wochen zuzustellen und der landesgesetzlich hiezu berufenen Behörde zu übermitteln.

(4) Sofern die Landesgesetzgebung eine Disziplinaroberkommission vorsieht, wird deren Disziplinarerkenntnis für jede Partei mit der mündlichen Verkündung, wenn aber von einer mündlichen Verhandlung abgesehen wurde, mit der an die Partei erfolgten Zustellung wirksam.

Schlagworte

Disziplinarsenat, Bescheid, Zustellung

Zuletzt aktualisiert am

05.01.2021

Gesetzesnummer

10008567

Dokumentnummer

NOR12114409

alte Dokumentnummer

N6199811575U

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