§ 103
Dienststraferkenntnis
(1) Die Dienststrafkammer hat bei Fällung des Erkenntnisses nur auf das Rücksicht zu nehmen, was in der mündlichen Verhandlung vorgebracht worden ist. Sie ist bei ihrer Entscheidung an ein freisprechendes Urteil des Strafgerichtes und an Beweisregeln nicht gebunden, sondern hat nach freier, gewissenhafter Prüfung aller vorgebrachten Beweismittel zu erkennen.
(2) Stellt sie das Dienststrafverfahren ein, weil die dem Beschuldigten zur Last gelegte Pflichtverletzung zwar erwiesen ist, aber nicht den Charakter eines Dienstvergehens im Sinne des § 94 Abs. 1 aufweist, so hat sie eine Ausfertigung ihres Beschlusses der Dienstbehörde des Beschuldigten zukommen zu lassen. Diese hat sodann das Ordnungsstrafverfahren gemäß § 93 einzuleiten.
(3) Wird ein Dienststraferkenntnis gefällt, so hat es alle im Verweisungsbeschluß angeführten Anschuldigungen zu umfassen und den Beschuldigten hinsichtlich jeder einzelnen von ihnen entweder schuldig oder frei zu sprechen. Das Dienststraferkenntnis ist schriftlich auszufertigen und dem Beschuldigten sowie dem Ankläger längstens binnen zwei Wochen nach Durchführung der mündlichen Verhandlung zuzustellen. Es kann überdies am Schlusse der mündlichen Verhandlung mündlich verkündet werden. Die schriftliche Ausfertigung des Dienststraferkenntnisses hat die Bezeichnung der Dienststrafkammer, die Personaldaten des Beschuldigten, den Spruch, die Begründung, die Rechtsmittelbelehrung und die Angabe des Zeitpunktes, in dem sie erfolgt ist, zu enthalten.
(4) Im Schuldspruch ist darzulegen, inwieweit das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als erwiesen anzusehen und im Sinne des § 94 Abs. 1 als Dienstvergehen zu beurteilen ist, welche Strafe verhängt wird und inwieweit der Beschuldigte die Kosten des Dienststrafverfahrens zu ersetzen hat.
(5) In der Begründung ist darzulegen
- a) im Falle des Schuldspruches, aus welchen Gründen das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als erwiesen angenommen und als Dienstvergehen beurteilt worden ist und wieweit erschwerende und mildernde Umstände, insbesondere eine infolge Enthebung vom Dienst gegebenenfalls eingetretene Minderung der Bezüge des Beschuldigten, auf die Bemessung der Strafe und der vom Beschuldigten zu ersetzenden Verfahrenskosten von Einfluß waren;
- b) im Falle des Freispruches, aus welchen Gründen das dem Beschuldigten zur Last gelegte Verhalten als nicht erwiesen angesehen wird oder die Strafbarkeit oder die Verfolgung ausgeschlossen wird.
(6) Im Falle des Schuldspruches hat der Beschuldigte dem Land einen nach dem Ausmaß seines Verschuldens mit 5 bis 10 v. H. seines letzten Monatsbezuges (Ruhegenusses) mit Ausnahme der Haushaltszulage und Kinderzulagen zu bemessenden Verfahrenskostenbeitrag zu leisten und außerdem jene Verfahrenskosten zu ersetzen, die er mutwillig verursacht hat. Diese Kosten können durch Gehaltsabzug (Abzug vom Ruhegenuß) eingebracht werden. Die Kosten seines Verteidigers hat der Beschuldigte in jedem Falle selber zu tragen.
(7) Gegen das Erkenntnis der Dienststrafkammer können der Beschuldigte und der Ankläger wegen des Ausspruches über Schuld und Strafe sowie wegen der Entscheidung über den Kostenersatz die Berufung erheben, gegen die Einstellung des Dienststrafverfahrens steht dem Ankläger die Berufung zu. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zustellung des Dienststraferkenntnisses beim Vorsitzenden der Dienststrafkammer einzubringen.
24.10.2017
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