Fahrtkostenzuschuss
§ 103
(1) Vertragsbediensteten gebührt ein Fahrtkostenzuschuss, wenn
- 1. die Wegstrecke zwischen der Dienststelle und der nächstgelegenen Wohnung mehr als 2 km beträgt;
- 2. sie diese Wegstrecke an den Arbeitstagen regelmäßig zurücklegen;
- 3. die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen für das billigste öffentliche Beförderungsmittel, das für eine Vertragsbedienstete oder einen Vertragsbediensteten zweckmäßiger Weise in Betracht kommt, den Fahrtkostenanteil übersteigen, den Vertragsbedienstete nach Abs 3 selbst zu tragen haben. Beträgt die Entfernung zwischen Dienstort und Wohnort mehr als 20 km, ist der Berechnung der Fahrtauslagen eine Entfernung von 20 km zugrunde zu legen.
(2) Soweit für Wegstrecken zwischen der nächstgelegenen Wohnung und der Dienststelle ein öffentliches Beförderungsmittel nicht in Betracht kommt und diese Wegstrecken in einer Richtung mehr als 2 km betragen, sind die monatlichen Fahrtauslagen dafür nach den billigsten für Regionalzüge 2. Klasse in Betracht kommenden Fahrtkosten, gemessen an der kürzesten Wegstrecke, zu ermitteln.
(3) Der Fahrtkostenanteil, den Vertragsbedienstete selbst zu tragen haben (Eigenanteil), ist von der Landesregierung durch Verordnung in einer Höhe festzulegen, die allen Vertragsbediensteten billiger Weise zugemutet werden kann. Bei Vertragsbediensteten, die auf Grund ihrer Behinderung kein öffentliches Verkehrsmittel benützen können, ist kein Eigenanteil in Abzug zu bringen.
(4) Der Fahrtkostenzuschuss gebührt im Ausmaß von elf Zwölftel des Betrages, um den die notwendigen monatlichen Fahrtauslagen (Abs 1 Z 3) den Eigenanteil übersteigen. Der Auszahlungsbetrag ist in der Weise auf volle Cent zu runden, dass Beträge ab einschließlich 0,5 Cent aufgerundet werden und Beträge unter 0,5 Cent abgerundet werden.
(5) Kein Bestandteil der monatlichen Fahrtauslagen sind die Kosten für einen Ermäßigungsausweis eines öffentlichen Beförderungsmittels. Diese Kosten sind, wenn die oder der Vertragsbedienstete Anspruch auf Auszahlung eines Fahrtkostenzuschusses hat, gemeinsam mit dem Betrag zu ersetzen, der für den auf die Geltendmachung dieser Kosten folgenden übernächsten Monat gebührt.
(6) Vertragsbedienstete sind vom Anspruch auf Fahrtkostenzuschuss ausgeschlossen, solange sie Anspruch auf Reisegebühren gemäß § 105 iVm den §§ 22 und 34 der Reisegebührenvorschrift 1955 haben.
(7) Auf den Anspruch und das Ruhen des Fahrtkostenzuschusses ist § 90 Abs 5 anzuwenden.
(8) Vertragsbedienstete haben alle Tatsachen, die für das Entstehen oder den Wegfall des Anspruchs auf Fahrtkostenzuschuss oder für die Änderung seiner Höhe von Bedeutung sind, binnen einer Woche schriftlich zu melden. Wird die Meldung später erstattet, gebührt der Fahrtkostenzuschuss oder seine Erhöhung von dem der Meldung folgenden Monatsersten oder, wenn die Meldung an einem Monatsersten erstattet wurde, von diesem Tag an. In den übrigen Fällen wird die Neubemessung des Fahrtkostenzuschusses, mit dem auf die Änderung folgenden Monatsersten oder, wenn die Änderung an einem Monatsersten erfolgte, mit diesem Tag wirksam.
(9) Der Fahrtkostenzuschuss gilt als Aufwandsentschädigung.
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