§ 103 BibuG

Alte FassungIn Kraft seit 16.6.2010

Vollziehung

§ 103

(1) Mit der Vollziehung dieses Bundesgesetzes ist der Bundesminister für Wirtschaft und Arbeit betraut.

(2) Mit der Vollziehung des § 79g Abs. 5, 3. und 4. Satz ist der Bundesminister für Inneres betraut.