§ 103 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Disziplinaranwalt

§ 103.

(1) Zur Vertretung der dienstlichen Interessen im Disziplinarverfahren sind von den Leitern der Zentralstellen Disziplinaranwälte und die erforderliche Anzahl von Stellvertretern zu bestellen.

(2) Auf den Disziplinaranwalt ist § 100 sinngemäß anzuwenden.

(3) Der Disziplinaranwalt hat rechtskundig zu sein.

(4) Der Disziplinaranwältin oder dem Disziplinaranwalt wird das Recht eingeräumt,

  1. 1. gegen Bescheide der Disziplinarkommission gemäß Art. 132 Abs. 5 B-VG Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht und
  2. 2. gegen die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Art. 133 Abs. 8 B-VG Revision an den Verwaltungsgerichtshof
  1. zu erheben.

(5) Stehen dem Leiter der Zentralstelle zu wenige geeignete Bedienstete seines Ressorts für die Bestellung zum Disziplinaranwalt zur Verfügung, können geeignete Bedienstete eines anderen Ressorts bestellt werden, die in dieser Eigenschaft an seine Weisungen gebunden sind. Vor der Bestellung von Bediensteten anderer Ressorts ist das Einvernehmen mit den Leitern der betreffenden Ressorts schriftlich herzustellen.

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40159601