§ 103 ASchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für Arbeitnehmerinnen

§ 103.

(1) Bis zum Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz über die Beschäftigungsverbote und -beschränkungen gelten die §§ 2 bis 7 der Verordnung über Beschäftigungsverbote und -beschränkungen für weibliche Arbeitnehmer, BGBl. Nr. 696/1976, nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen als Bundesgesetz.

(2) Die in Abs. 1 angeführten Bestimmungen gelten für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallende Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, ausgenommen die Beschäftigung von Jugendlichen im Sinne des Bundesgesetzes über die Beschäftigung von Kindern und Jugendlichen 1987, BGBl. Nr. 599, und die Beschäftigung von Arbeitnehmerinnen, auf die das Mutterschutzgesetz 1979, BGBl. Nr. 221, anzuwenden ist.

(3) § 3 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 gilt mit der Maßgabe, daß der Verweis auf besondere ärztliche Untersuchungen gemäß der Verordnung BGBl. Nr. 39/1974 durch einen Verweis auf Eignungsuntersuchungen und Folgeuntersuchungen nach diesem Bundesgesetz ersetzt wird, sobald eine Verordnung gemäß § 59 Abs. 1 in Kraft tritt.

(4) Bescheide gemäß §§ 2 Abs. 4 und 7 Abs. 1 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 werden mit Außerkrafttreten der Verordnung gegenstandslos.

(5) Bescheide gemäß § 7 Abs. 2 der Verordnung BGBl. Nr. 696/1976 bleiben unberührt. Diese Bescheide sind vom Arbeitsinspektorat auf Antrag des Arbeitgebers aufzuheben, wenn die Voraussetzungen für das Beschäftigungsverbot nicht mehr vorliegen.