§ 103 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1966

Erster Unterabschnitt Rechte der Hauptversammlung

§ 103. Allgemeines

(1) Die Hauptversammlung beschließt in den im Gesetz oder in der Satzung ausdrücklich bestimmten Fällen.

(2) Über Fragen der Geschäftsführung kann die Hauptversammlung nur entscheiden, wenn der Vorstand oder, sofern es sich um ein gemäß § 95 Abs. 5 seiner Zustimmung vorbehaltenes Geschäft handelt, der Aufsichtsrat es verlangt.