§ 102 LFAG.

Alte FassungIn Kraft seit 28.3.1997

Gesundheitliche Eignung der Dienstnehmer
§ 102

(1) Zu Tätigkeiten, bei denen die dabei Beschäftigten Einwirkungen ausgesetzt sein können, die erfahrungsgemäß die Gesundheit zu schädigen vermögen, dürfen solche Dienstnehmer nicht herangezogen werden, deren Gesundheitszustand eine derartige Beschäftigung nicht zuläßt. Dies gilt für Tätigkeiten, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, daß Dienstnehmer an einer Berufskrankheit erkranken, für Tätigkeiten, deren Ausübung mit besonderen physischen Belastungen unter erschwerenden Bedingungen verbunden ist, und für ähnliche Tätigkeiten.

(2) Soweit nach der Art der Einwirkung oder Belastung einer ärztlichen Untersuchung prophylaktische Bedeutung zukommt, dürfen Dienstnehmer zu Tätigkeiten nach Abs. 1 erst herangezogen werden, nachdem durch eine besondere ärztliche Untersuchung festgestellt wurde, daß ihr Gesundheitszustand eine derartige Tätigkeit zuläßt. Werden Dienstnehmer zu solchen Tätigkeiten verwendet, so müssen sie in bestimmten Zeitabständen, für deren Ausmaß, Art und Umfang der schädigenden Einwirkung sowie ihr Gesundheitszustand maßgebend sind, durch einen Arzt daraufhin untersucht werden, ob sie zu diesen Tätigkeiten weiterverwendet werden können.

(3) Im Einzelfall können auch bei anderen als den im Abs. 2 genannten Tätigkeiten ärztliche Untersuchungen vorgeschrieben werden, wenn dies zum Schutze des Lebens und der Gesundheit des Dienstnehmers erforderlich ist.

(4) Nach durchgeführter Untersuchung gemäß Abs. 2 oder 3 ist eine Ausfertigung des Befundes unverzüglich der Land- und Forstwirtschaftsinspektion zu übermitteln. Erhebt diese auf Grund des Befundes Einspruch gegen die Weiterverwendung des Dienstnehmers zur bisherigen Tätigkeit, dann hat der Dienstgeber den betreffenden Dienstnehmer an einem anderen Arbeitsplatz weiter zu beschäftigen, sofern dies dem Dienstgeber zugemutet werden kann und der Dienstnehmer damit einverstanden ist. Wenn eine Weiterbeschäftigung an einem anderen Arbeitsplatz nicht möglich ist, so kann der Dienstgeber den Dienstnehmer dennoch bis zum Ablauf der Kündigungsfrist zum nächstmöglichen Termin zur bisherigen Tätigkeit heranziehen, sofern sich die Land- und Forstwirtschaftsinspektion dagegen nicht wegen einer akuten Gefährdung von Leben und Gesundheit des Dienstnehmers ausgesprochen hat.

(5) Untersuchungen nach Abs. 2 und 3 sind von Ärzten, die eine entsprechende Ausbildung oder besondere Erfahrungen in bezug auf die Einwirkungen im Sinne des Abs. 1 nachweisen können, oder von Einrichtungen, die sich mit der Durchführung arbeitsmedizinischer Untersuchungen befassen, vorzunehmen.

(6) Die Kosten der ärztlichen Untersuchungen nach Abs. 2 und 3 sind vom Dienstgeber zu tragen. Sofern es sich jedoch um Dienstnehmer handelt, bei denen infolge der Art der Einwirkung die Gefahr besteht, daß sie an einer Berufskrankheit im Sinne der sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften erkranken, hat der Dienstgeber gegenüber dem zuständigen Träger der Unfallversicherung Anspruch auf Ersatz der Kosten dieser ärztlichen Untersuchungen. Der Kostenersatz wird höchstens nach den bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätzen geleistet.

(7) Personen, die an einem körperlichen oder geistigen Gebrechen in einem Maße leiden, daß sie entweder bei bestimmten Arbeiten einer außergewöhnlichen Gefahr ausgesetzt wären oder andere gefährden könnten, dürfen zu solchen Arbeiten nicht herangezogen werden.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)