§ 102 BDG 1979

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2014

Abstimmung und Stellung der Mitglieder

§ 102.

(1) Der Senat hat mit Stimmenmehrheit zu entscheiden. Die Disziplinarstrafe der Entlassung darf im Verfahren vor der Disziplinarkommission nur einstimmig verhängt werden. Eine Stimmenthaltung ist unzulässig. Der Vorsitzende hat seine Stimme zuletzt abzugeben.

(1a) Im Verfahren vor der Disziplinarkommission kann der Vorsitzende die Beratung und Beschlussfassung über Anträge nach § 112 Abs. 4, über Kosten nach § 117, über die Einleitung eines Disziplinarverfahrens nach § 123 und über Ratengesuche nach § 127 Abs. 2 durch Einholung der Zustimmung der anderen Senatsmitglieder im Umlaufweg ersetzen. Für Entscheidungen im Umlaufweg ist Stimmeneinhelligkeit sowie das Vorliegen eines begründeten Beschlussantrages des Vorsitzenden erforderlich. Die Zustimmung kann mündlich, telefonisch oder in jeder anderen technisch möglichen Weise erteilt werden. Eine nicht schriftlich erteilte Zustimmung ist in einem Aktenvermerk festzuhalten (§ 16 AVG).

(Anm.: Abs. 1b aufgehoben durch BGBl. I Nr. 120/2012)

(2) Die Mitglieder der Disziplinarkommissionen sind in Ausübung dieses Amtes selbständig und unabhängig.Die oberste Dienstbehörde hat das Recht, sich über alle Gegenstände der Geschäftsführung der bei ihr eingerichteten Disziplinarkommission zu unterrichten.

Schlagworte

Disziplinarsenat, Senatsvorsitzender

Zuletzt aktualisiert am

15.07.2019

Gesetzesnummer

10008470

Dokumentnummer

NOR40145328