§ 102 B-BSG

Alte FassungIn Kraft seit 31.12.2003

Bestellung von Sicherheitsfachkräften und arbeitsmedizinischen Zentren sowie Einrichtung der Arbeitsschutzausschüsse

§ 102.

(1) Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) tritt die Verpflichtung zur Bestellung von Sicherheitsfachkräften nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

  1. 1. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit 1. Jänner 2000,
  2. 2. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 1. Jänner 2001.

(2) Bedienstete, die vor dem 1. Juni 1999 nachweislich als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Bundes bestellt wurden und seither ununterbrochen als Sicherheitstechniker tätig waren, oder vor dem 1. Juni 1999 nachweislich mindestens drei Jahre als Sicherheitstechniker in einer Dienststelle des Bundes bestellt waren und einen Lehrgang für Sicherheitstechniker in der Dauer von mindestens zwei Wochen absolviert haben, dürfen ohne den gemäß § 73 Abs. 2 erforderlichen Nachweis der Fachkenntnisse als Sicherheitsfachkraft an Dienststellen des Bundes bestellt werden, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen:

  1. 1. Im Zeitpunkt der erstmaligen Beschäftigung als Sicherheitstechniker mußten diese Bediensteten zumindest jene Fachkenntnisse besitzen, die jenen entsprachen, die nach den hiefür zu diesem Zeitpunkt geltenden Rechtsvorschriften für die Verleihung der Standesbezeichnung “Ingenieur" Voraussetzung waren.
  2. 2. Ferner müssen diese Bediensteten das für ihre Tätigkeit notwendige Wissen auf dem Gebiet der Sicherheitstechnik sowie entsprechende Erfahrungen in Betrieben oder Bundesdienststellen und Kenntnisse über die Bundesbedienstetenschutzvorschriften besitzen.

(3) Der Dienstgeber kann Bedienstete, die ein Drittel der Fachausbildung als Sicherheitsfachkraft absolviert haben, für einen Zeitraum von höchstens zwei Jahren als Sicherheitsfachkräfte bestellen, wenn sie seit mindestens drei Jahren in einer Dienststelle des Bundes beschäftigt sind.

(4) Für die unter den Geltungsbereich dieses Bundesgesetzes fallenden Dienststellen (Dienststellenteile) tritt die Verpflichtung zur Bestellung eines arbeitsmedizinischen Zentrums nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen in Kraft:

  1. 1. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem hohen und mittleren Gefährdungspotential mit 1. Juni 1999,
  2. 2. für Dienststellen (Dienststellenteile) mit einem geringen Gefährdungspotential mit 1. Jänner 2000.

(5) Die Verordnung der Bundesregierung über die Zuordnung von Dienststellen und Dienststellenteilen zu Gefahrenklassen (Gefahrenklassenverordnung), BGBl. Nr. 637/1995, gilt als Verordnung zu § 85 Z 2 dieses Bundesgesetzes, mit der Maßgabe, daß anstelle der Worte “höheres Gefährdungspotential" die Worte “hohes Gefährdungspotential" treten.

(6) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)