§ 102 AktG

Alte FassungIn Kraft seit 15.12.2007

VIERTER ABSCHNITT

Hauptversammlung

§ 102. Allgemeines

(1) Die Aktionäre üben ihre Rechte in den Angelegenheiten der Gesellschaft in der Hauptversammlung aus, soweit das Gesetz nichts anderes bestimmt.

(2) Die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats haben, auch wenn sie nicht Aktionäre sind, das Recht, an der Hauptversammlung teilzunehmen.

(3) Die Satzung kann bestimmen, dass die Gesellschaft die Hauptversammlung in Ton und Bild aufzeichnen darf. Gesellschaften, deren Aktien börsenotiert im Sinn des § 65 Abs. 1 Z 8 sind, dürfen die Aufzeichnungen öffentlich übertragen.