§ 101
Aufgaben des Geschäftsführers
(1) Dem Geschäftsführer obliegen:
- a) die Vertretung des Bodenbeschaffungsfonds nach außen;
- b) die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten einschließlich des Erwerbes von Grundstücken und der Aufnahme von Darlehen;
- c) die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fondsmittel;
- d) die Erstellung der Entwürfe des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
- e) die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes;
- f) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums.
(2) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.
18.06.2026
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