§ 101 TROG 2001

Alte FassungIn Kraft seit 01.11.2001

§ 101

Aufgaben des Geschäftsführers

(1) Dem Geschäftsführer obliegen:

  1. a) die Vertretung des Bodenbeschaffungsfonds nach außen;
  2. b) die Besorgung aller zur laufenden Geschäftsführung gehörenden Angelegenheiten einschließlich des Erwerbes von Grundstücken und der Aufnahme von Darlehen;
  3. c) die Überprüfung der ordnungsgemäßen Verwendung der Fondsmittel;
  4. d) die Erstellung der Entwürfe des Jahresvoranschlages und des Rechnungsabschlusses;
  5. e) die Erstellung eines jährlichen Tätigkeitsberichtes;
  6. f) die Durchführung der Beschlüsse des Kuratoriums.

(2) Der Geschäftsführer ist berechtigt, an den Sitzungen des Kuratoriums mit beratender Stimme teilzunehmen.

18.06.2026

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