§ 101 LBedG 2000

Alte FassungIn Kraft seit 01.9.2002

§ 101*)
Ruhebezugsvordienstzeiten

(1) Dem Landesbeamten sind, sofern nichts anderes bestimmt wird, folgende, vor dem Tag der Aufnahme in das Beamtenverhältnis liegende Zeiträume als Ruhebezugsvordienstzeiten anzurechnen:

  1. a) die in einem Dienstverhältnis zu einer inländischen Gebietskörperschaft oder zu einer anderen öffentlich-rechtlichen Körperschaft des österreichischen Rechts oder zu einem inländischen Gemeindeverband oder zu inländischen öffentlichen Anstalten, Stiftungen und Fonds zurückgelegten Zeiten einschließlich der Zeiten einer Karenz oder einer Familienhospizkarenz; dabei sind Zeiten eines Sonderurlaubes insoweit nicht anzurechnen, als der Lauf der Dienstzeit nach § 41 Abs. 2 oder einer gleichartigen Rechtsvorschrift gehemmt ist;
  2. b) die Zeit einer Präsenz-, Ausbildungs- oder Zivildienstleistung nach bundesrechtlichen Vorschriften;
  3. c) die Zeit der Gerichtspraxis, eines Verwaltungspraktikums und der nach den gesetzlichen Vorschriften über die ärztliche Berufsausübung im Inland vorgeschriebenen praktischen Tätigkeit an einer zugelassenen Ausbildungsstätte;
  4. d) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer öffentlichen oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten mittleren Schule, höheren Schule, Akademie oder verwandten Lehranstalt, soweit die gesetzliche Mindestdauer des Studiums nicht überschritten worden ist;
  5. e) die Zeit eines abgeschlossenen inländischen oder einem solchen gleichzuhaltenden Studiums an einer Hochschule oder einer staatlichen Kunstakademie, das für den Landesbeamten Anstellungserfordernis gewesen ist, bis zum Höchstausmaß von fünf Jahren für jedes Studium; zum Studium zählt auch die für die Ablegung der Abschlussprüfungen oder für die Erwerbung des akademischen Grades erforderliche Vorbereitungszeit bis zum Höchstausmaß von einem halben Jahr;
  6. f) die Zeit eines abgeschlossenen Studiums an einer Fachhochschule bis zur gesetzlichen Mindestdauer;
  7. g) Zeiten, für die im Falle der Anrechnung nach den gesetzlichen Bestimmungen über die Sozialversicherung ein Überweisungsbetrag geleistet wird.

(2) Andere als im Abs. 1 angeführte Zeiten sind als Ruhebezugsvordienstzeiten in dem Ausmaß anzurechnen, soweit sie für die dienstliche Verwendung des Landesbeamten von wesentlicher Bedeutung sind.

(3) Die mehrfache Anrechnung ein und desselben Zeitraumes als Ruhebezugsvordienstzeit ist unzulässig.

(4) Von der Anrechnung als Ruhebezugsvordienstzeit sind ungeachtet Abs. 1 und 2 ausgeschlossen:

  1. a) Zeiten, die vor der Vollendung des 18. Lebensjahres des Landesbeamten liegen;
  2. b) Zeiten, für die ein Anspruch auf Ruhe-(Versorgungs-)genuss besteht, es sei denn, dass der Landesbeamte zugunsten des Landes auf diesen Ruhe-(Versorgungs-)genuss verzichtet.

(5) Die Anrechnung der Ruhebezugsvordienstzeiten ist sobald als möglich nach der Aufnahme des Landesbeamten durchzuführen.

*) Fassung LGBl.Nr. 22/2002, 51/2002

25.01.2017

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