§ 101 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1972

§ 101
Einstellungsbeschluß, Verweisungsbeschluß,
Ablehnung von Mitgliedern
der Dienststrafkammer

(1) Auf Grund des Ergebnisses der Dienststrafuntersuchung und der Anträge des Anklägers hat die Dienststrafkammer ohne Parteienverhandlung zu beschließen, das Dienststrafverfahren einzustellen oder die Untersuchung zu ergänzen oder die Sache zur mündlichen Verhandlung zu verweisen. Dieser Beschluß ist dem Beschuldigten und dem Ankläger zuzustellen.

(2) Gegen den Beschluß auf Einstellung des Dienststrafverfahrens kann der Ankläger binnen zwei Wochen Berufung an die Dienststrafberufungskammer erheben.

(3) Im Verweisungsbeschluß müssen die Anschuldigungspunkte bestimmt angeführt sowie die zur Behandlung der Dienststrafsache bestellten Mitglieder der Dienststrafkammer und die Verfügungen bezeichnet werden, die zur Vorbereitung der mündlichen Verhandlung zu treffen sind.

(4) Gegen den Verweisungsbeschluß ist kein Rechtsmittel zulässig. Binnen einer Woche nach Zustellung des Verweisungsbeschlusses können der Beschuldigte und der Ankläger aber weitere Anträge stellen, über welche die Dienststrafkammer ohne Zulassung eines gesonderten Rechtsmittels zu entscheiden hat. Der Beschuldigte kann binnen dieser Frist ferner zwei der zur Behandlung der Dienststrafsache bestellten Mitglieder der Dienststrafkammer ohne Angabe von Gründen ablehnen. Für die abgelehnten Mitglieder sind Ersatzmitglieder zu berufen.

24.10.2017

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