§ 101 GemO

Alte FassungIn Kraft seit 01.2.1999

§ 101

Sonstige Behebung von Bescheiden

(1) Außer im Fall des § 94 kann ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorganes von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG behoben werden.

(2) Nach Ablauf von 3 Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Behebung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 lit. a des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes AVG nicht mehr zulässig.

Anm.: in der Fassung LGBl. Nr. 1/1999

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)