Mündliche Verhandlung
§ 101.
(1) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. Abweichend davon darf je eine Vertrauensperson des Beschuldigten und der Person, die Opfer einer sexuellen Belästigung geworden ist, sowie im Fall schwerer sexueller Belästigung ein Mitglied der Gleichbehandlungskommission (§ 19 W-GBG), dem das Fragerecht an das Opfer zukommt, bei der mündlichen Verhandlung anwesend sein; die Vertrauensperson des Beschuldigten muss ein Bediensteter der Gemeinde Wien sein. Die Beratung und Abstimmung des Senates sind vertraulich.
(2) Die mündliche Verhandlung hat mit der Verlesung des Strafantrages zu beginnen. Sodann ist der anwesende Beschuldigte zu vernehmen. Ist der Beschuldigte trotz ordnungsgemäßer Ladung (§ 90 Z 4, § 100 Abs. 2 bis 4) nicht erschienen, kann die mündliche Verhandlung ohne ihn durchgeführt werden.
(3) Nach der Vernehmung des Beschuldigten bestimmt der Senatsvorsitzende die Reihenfolge, in der die Beweise aufzunehmen und die Ergebnisse früher aufgenommener Beweise oder Erhebungen vorzutragen und zu erörtern sind. Er entscheidet über Beweisanträge der Parteien und hat offenbar unerhebliche Anträge zurückzuweisen. Auf Verlangen mindestens eines der übrigen Mitglieder des Senates hat dieser einen Beschluss über die Berücksichtigung der Beweisanträge zu fassen.
(4) Der Beschuldigte darf zur Beantwortung der an ihn gestellten Fragen nicht gezwungen werden.
(4a) In Fällen einer schweren sexuellen Belästigung hat die Vernehmung des von dieser Diskriminierung Betroffenen derart zu erfolgen, dass eine Begegnung mit dem Beschuldigten und anderen Verfahrensbeteiligten unterbleibt, sofern der Betroffene nichts anderes vor der mündlichen Verhandlung bei der Disziplinarkommission beantragt hat. Der Senat hat dem Disziplinaranwalt, dem Beschuldigten und dessen Vertreter Gelegenheit zu geben, die Vernehmung unter Verwendung technischer Einrichtungen zur Wort- und Bildübertragung mitzuverfolgen und das Fragerecht auszuüben, ohne bei der Befragung anwesend zu sein. Ton- und Bildaufnahmen sind zu speichern und bilden einen Bestandteil des Disziplinaraktes.
(5) Erfordert der Gang der Beweisaufnahme eine Unterbrechung der mündlichen Verhandlung, hat hierüber der Senat nach Beratung zu beschließen. Bei Vorliegen besonderer Gründe kann auch der Senatsvorsitzende die Verhandlung unterbrechen. Als Unterbrechung gilt eine Verhandlungspause von höchstens 24 Stunden.
(6) Nach Abschluss des Beweisverfahrens ist dem Disziplinaranwalt das Wort zu erteilen. Der Disziplinaranwalt hat hierauf die Ergebnisse der Beweisführung zusammenzufassen sowie seine Anträge zu stellen und zu begründen.
(7) Nach dem Disziplinaranwalt ist dem Beschuldigten das Wort zu erteilen. Findet der Disziplinaranwalt hierauf etwas zu erwidern, hat der Beschuldigte jedenfalls das Schlusswort.
(8) Nach Schluss der mündlichen Verhandlung hat sich der Senat zur Beratung zurückzuziehen.
(9) Unmittelbar nach dem Beschluss des Senates ist das Erkenntnis samt den wesentlichen Gründen mündlich zu verkünden.
(10) Mitteilungen an die Öffentlichkeit über den Inhalt der mündlichen Verhandlung sind untersagt.
16.04.2014
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