§ 101 ASchG

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1995

Verordnungen über Behörden und Verfahren

§ 101.

(1) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales hat in Durchführung des 9. Abschnittes durch Verordnung näher zu regeln:

  1. 1. die Geschäftsordnung des Arbeitnehmerschutzbeirates,
  2. 2. die Arbeitsstättenbewilligungspflicht,
  3. 3. die Meldepflichten gemäß § 97 Abs. 1, wobei Ausnahmen für Arbeiten, die mit keinen besonderen Gefahren verbunden sind, vorzusehen sind, den Inhalt der Meldung nach § 97 Abs. 3, sowie die Meldepflicht gemäß § 98,
  4. 4. Ausnahmen im Sinne des § 100.

(2) Der Bundesminister für Arbeit und Soziales kann durch Verordnung weitere bundesgesetzliche Bewilligungsverfahren den in § 93 Abs. 1 angeführten Verfahren gleichstellen, wenn gewährleistet ist, daß in diesen Verfahren die Arbeitnehmerschutzbelange in gleicher Weise berücksichtigt werden wie in einem Arbeitsstättenbewilligungsverfahren. Eine solche Verordnung darf nur im Einvernehmen mit dem für dieses bundesgesetzliche Bewilligungsverfahren zuständigen Bundesminister erlassen werden.

(3) Abs. 2 gilt für die Gleichstellung weiterer bundesgesetzlicher Bewilligungsverfahren mit den in § 94 Abs. 1 angeführten Verfahren sinngemäß mit der Maßgabe, daß eine Gleichstellung zu erfolgen hat, wenn im Hinblick auf den Verfahrensgegenstand Auswirkungen auf den Arbeitnehmerschutz zu erwarten sind und das Verfahren zur Berücksichtigung des Arbeitnehmerschutzes geeignet ist.