§ 100 TROG 2016

Alte FassungIn Kraft seit 01.10.2016

§ 100

Organe des Tiroler Bodenfonds, Geschäftsstelle

(1) Die Organe des Tiroler Bodenfonds sind das Kuratorium und der Geschäftsführer.

(2) Der Tiroler Bodenfonds hat eine Geschäftsstelle einzurichten. Die Organe des Tiroler Bodenfonds haben sich bei der Besorgung ihrer Aufgaben der Geschäftsstelle zu bedienen.

(3) Landesbedienstete können mit ihrer Zustimmung unter Wahrung ihrer Rechte und Pflichten als Landesbedienstete nach Anhören des Geschäftsführers (§ 104) jederzeit dem Tiroler Bodenfonds zur Dienstleistung zugewiesen werden.

(4) Der Geschäftsführer ist Dienststellenleiter im Sinn der dienstrechtlichen Vorschriften und als solcher Vorgesetzter aller Landesbediensteten, die beim Tiroler Bodenfonds ihren Dienst versehen.

(5) Folgende Angelegenheiten werden vom Geschäftsführer gegenüber den nach Abs. 3 dem Tiroler Bodenfonds zugewiesenen Bediensteten selbstständig wahrgenommen:

  1. a) Ausübung der Befugnis zur Erteilung von fachlichen Weisungen zur Gestaltung und Abwicklung der laufenden Geschäfte des Tiroler Bodenfonds,
  2. b) Fachaufsicht über die Bediensteten bei der Besorgung der laufenden Geschäfte des Tiroler Bodenfonds.

(6) Der Tiroler Bodenfonds hat seine Personal- und Sachaufwendungen selbst zu tragen. Sind dem Tiroler Bodenfonds Landesbedienstete zur Dienstleistung zugewiesen worden, so hat dieser die hierdurch entstandenen Aufwendungen dem Land Tirol zu ersetzen.

28.09.2016

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