6. Abschnitt
Gesundheitsstrukturplanung
§ 100
Spitalplan
(1) Die Landesregierung hat zur Sicherstellung einer bedarfsgerechten stationären Krankenversorgung im Land für Fondskrankenanstalten, mit Ausnahme der Pflegeabteilungen in Krankenanstalten für Psychiatrie, einen Spitalplan durch Verordnung zu erlassen.
(2) Der Spitalplan hat für jede Krankenanstalt unter Bedachtnahme auf den Krankenanstalten-Typ und den Standort insbesondere festzulegen:
- a) die Sonderfächer, die angeboten werden dürfen, und die dafür vorgesehenen Organisationseinheiten;
- b) die höchstzulässige Bettenzahl je Sonderfach;
- c) die höchstzulässige Bettenzahl in Intensiv- und Überwachungsbereichen.
(3) Der Spitalplan darf dem Österreichischen Krankenanstaltenplan einschließlich des Großgeräteplanes bzw. dem Österreichischen Strukturplan Gesundheit nicht widersprechen und ist mit den Planungen des Landesgesundheitsfonds sowie mit anderen Planungen des Landes abzustimmen.
(4) Die Landesregierung kann in der Verordnung nach Abs. 1 bestimmen, inwieweit der Spitalplan für öffentliche und private gemeinnützige Krankenanstalten nach § 3 lit. a bis c und e bis g gilt, die nicht Fondskrankenanstalten sind. Soweit die Verordnung auch Planungen für private Krankenanstalten enthält, die nicht gemeinnützig sind, binden sie lediglich das Land als Träger von Privatrechten.
14.11.2016
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