§ 100 LBedG.

Alte FassungIn Kraft seit 15.11.1979

§ 100
Ausstellungen, Rügen

(1) Die Vorgesetzten des Landesbeamten haben das Recht, ihm Ungehörigkeiten in seiner Amtsführung auszustellen oder ihm wegen geringfügiger Verletzungen der ihm obliegenden Pflichten eine mündliche Rüge zu erteilen.

(2) Ausstellungen und Rügen gemäß Abs. 1 haben, abgesehen von ihrem allfälligen Einfluß auf die Dienstbeurteilung, keine dienstrechtlichen Folgen.

24.10.2017

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